Satzung des Marketing-Club Berlin e. V.

1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Verbandsmitgliedschaft

(1) Der Verein führt den Namen „Marketing-Club Berlin e. V.“. Er ist als rechtsfähiger Verein im Sinne des BGB in das Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin eingetragen.

(2) Der Sitz des Vereins ist Berlin.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

(4) Der Verein ist Mitglied des Bundesverband Marketing Clubs e.V., Düsseldorf.

2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein ist Berufsverband ohne öffentlich-rechtlichen Charakter im Sinne von § 5 Abs.1 Nr. 5 KStG, Abschn. 8 KStR. Er nimmt die allgemeinen, aus der beruflichen oder unternehmerischen Tätigkeit erwachsenden ideellen und wirtschaftlichen Interessen der im Marketing tätigen Personen wahr.

(2) Die vom Verein zu wahrenden Interessen als Berufsverband ergeben sich aus der Zielfunktion des Marketing in den Unternehmungen. Die Praxis des Marketing umfasst alle Unternehmensaktivitäten, die zum Absatz nachfragegerechter Güter und Dienstleistungen führen. Marketing dient der Verwirklichung der Unternehmensziele durch die Befriedigung wachsender und sich wandelnder Bedürfnisse der Verbraucher.

(3) Der Verein ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und nicht auf die Wahrnehmung einzelwirtschaftlicher Geschäftsinteressen seiner Mitglieder gerichtet.

(4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

(5) Der Verein darf keinen Gewinn erstreben; die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und bei ihrem Ausscheiden keinerlei Zahlungen erhalten. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins können die Mitglieder nicht mehr als den Wert der von ihnen geleisteten Bar- und Sacheinlagen zurückerhalten.

(6) Der Verein darf niemanden durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigen.

3 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können Personen, Firmen und Institutionen werden, die im Marketing tätig sind bzw. sich im besonderen Maße als markt- und kundenorientiert verstehen.

(2) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Über Aufnahmen und sonstige Anträge zur Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.

(3) Bewerberinnen und Bewerber, die den Forderungen des § 3, Abs. 1 noch nicht entsprechen, können als Junioren Mitglied werden, wenn sie das 34. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Junior-Mitgliedschaft geht zum Ende des Geschäftsjahres in eine Mitgliedschaft nach § 3, Abs. 1 über, wenn das 34. Lebensjahr vollendet wurde.

(4) Studentinnen und Studenten können ebenfalls Mitglied werden, sofern sie einen nennenswerten Bezug zum Marketing aus ihrer beruflichen Vorerfahrung, ihrer studienbegleitenden beruflichen Tätigkeit und/oder einem gewählten Studienschwerpunkt nachweisen können. Die studentische Mitgliedschaft geht zum Ende des laufenden Geschäftsjahres, in welchem das Studium beendet wird, in eine Junior-Mitgliedschaft nach Abs. 3 oder auf Antrag in eine Mitgliedschaft nach Abs. 1 über.

(5) Personenmitglieder, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und/oder nicht mehr beruflich tätig sind, können eine Senioren-Mitgliedschaft beantragen.

(6) Der Vorstand kann eine Person, die sich in besonderer Weise und mit nachhaltigem Erfolg für den Verein eingesetzt hat, zum Ehren-Mitglied, Ehren-Beirat, Ehren-Vorstand oder zum Ehren-Präsidenten berufen.

(7) Firmen und Institutionen können eine im Aufnahmeantrag definierte Anzahl von Mitarbeitern benennen, die den Anforderungen an die Mitgliedschaft von Personen entsprechen. Eine Aufstockung des Personenkontingentes ist jederzeit in grundsätzlich unbeschränktem Umfang möglich. Eine Reduzierung kommt einer Teilkündigung gleich und ist an die entsprechenden Fristen gemäß § 7, Absatz 2 gebunden. Die benannten Personen können jeweils mit einer Frist von vier Wochen ausgetauscht werden. Vorstand und Beirat können ohne Angabe von Gründen einzelne Mitarbeiter ablehnen bzw. von der aktiven Teilnahme am Clubleben ausschließen. Jede Firma oder Institution, die ordentliches Mitglied des Vereins ist, verfügt über eine Stimme in der Mitgliederversammlung. Die oder der Bevollmächtigte der Firma oder Institution ist dem Verein ausdrücklich als solche oder als solcher zu benenn

4 Beiträge

(1) Der Verein erhebt eine Aufnahmegebühr für neu eintretende Personen sowie einen jährlichen Mitgliedsbeitrag.

(2) Eine Rückzahlung des Mitgliedsbeitrages und der Aufnahmegebühr findet im Falle des Austritts oder des Ausschlusses nicht statt.

5 Aufgaben des Vereins

(1) Der Verein verfolgt seine Aufgaben als Berufsverband, indem er die Verbreitung des Marketing in Wirtschaft und Öffentlichkeit fördert. Er tritt gegenüber Gesetzgebung und Verwaltung für die Wahrung der Interessen seiner Mitglieder ein.

(2) Der Verein ermöglicht den Erfahrungsaustausch seiner Mitglieder in fachlichen Angelegenheiten.

(3) Der Verein führt in Erfüllung seiner Zwecksetzung Veranstaltungen durch, die der Funktion und Zielsetzung modernen Marketings in sozialer, staatspolitischer und wirtschaftspolitischer Bedeutung gerecht werden.

6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung und die Beschlüsse der Mitglieder-Versammlung einzuhalten sowie den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen.

(2) Die Organe des Vereins sind ebenso wie alle anderen Mitglieder verpflichtet, über die ihnen bekannt werdenden internen Geschäftsvorgänge von Firmen, die durch Vereinsmitglieder vertreten werden, Verschwiegenheit zu bewahren.

(3) Alle Mitglieder haben Anspruch auf Teilnahme an allen Einrichtungen des Vereins. Sie sind insbesondere berechtigt, Rat und Unterstützung des Vereins in allen beruflichen Fragen des Marketing in Anspruch zu nehmen.

(4) Die Mitgliedsbeiträge sind bis zum 28. Februar eines jeden Jahres zu entrichten. Neu aufgenommene Mitglieder haben ihren Beitrag binnen 4 Wochen nach Bestätigung der Aufnahme zu entrichten.

7 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss sowie bei Personen durch den Tod oder bei Firmen und Institutionen auch durch deren Auflösung und im Falle der Insolvenz.

(2) Der Austritt aus dem Verein, der nur mit einer Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Ende eines Geschäftsjahres möglich ist, erfolgt durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand des Vereins.

(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann erfolgen, wenn die persönlichen Voraussetzungen der Mitgliedschaft nach § 3, Abs. 1 bis 3 nicht mehr erfüllt sind oder wenn das Verbleiben des Mitgliedes das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand durch eingeschriebenen Brief auf der Grundlage eines Vorstandsbeschlusses.

(5) Die Mitgliedschaft endet ferner, wenn ein Mitglied mit der Zahlung eines Beitrages oder sonstiger Gebühren trotz wiederholter Mahnung mehr als sechs Monate im Rückstand ist. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand durch eingeschriebenen Brief auf der Grundlage eines Vorstandsbeschlusses.

(6) Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb von 2 Wochen nach Zugang des Beschlusses Berufung an die Mitglieder-Versammlung durch schriftlichen Antrag beim Vorstand einlegen.

(7) Bei Ortswechsel kann die Mitgliedschaft auf Antrag auf einen anderen „Marketing-Club“ übergehen.

8 Organe

(1) Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitglieder-Versammlung

  2. der Vorstand

  3. der Beirat

(2) Die Organe üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(3) Die Organe des Vereins sind verpflichtet, über alle ihnen bekannt werdenden internen Geschäftsvorgänge der Mitglieder sowie der Firmen, denen Vereinsmitglieder angehören, Verschwiegenheit zu bewahren.

9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitglieder-Versammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins. Sie wird jährlich einmal innerhalb der ersten drei Monate vom Vorstand einberufen und von der Präsidentin/dem Präsidenten oder im Falle ihrer/seiner Verhinderung von einem ihrer/seiner Stellvertreter geleitet. Der Vorstand kann die Mitgliederversammlung ausschließlich oder partiell über Wege der elektronischen Kommunikation (online) durchführen.

(2) Diese Mitglieder-Versammlung ist für alle Mitglieder obligatorisch.

(3) Im Bedarfsfall beruft auf Beschluss des Vorstandes oder des Beirates oder auf Antrag eines Drittels der Mitglieder die Präsidentin/der Präsident oder im Falle ihrer/seiner Verhinderung einer ihrer/seiner Stellvertreter eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein.

(4) Einladungen zu Mitglieder-Versammlungen haben schriftlich in Textform (z.B. durch Brief oder E-Mail) mindestens zwei Wochen vor der Versammlung unter der letzten dem Verein bekannten (E-Mail-)Adresse zu erfolgen. Über die Tagesordnung hinausgehendes Informationsmaterial zur Mitgliederversammlung (Versammlungsunterlagen und Ähnliches) kann auf der Internetseite des Vereins (Mitgliederbereich) hinterlegt werden. Anträge, die zum Zeitpunkt der Absendung der Ladung bereits vorliegen, können unmittelbar mit der Ladung in gleicher Form versandt werden. Die Einladung muss Ort, Tag und Stunde sowie die Tagesordnung der Versammlung angeben. Über die Mitglieder-Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorstand zu unterzeichnen ist.

(5) Jede satzungsgemäß einberufene Mitglieder-Versammlung ist im Rahmen der Tagesordnung beschlussfähig.

(6) Bei Abstimmung entscheidet – soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt – die einfache Stimmenmehrheit der Erschienenen und Bevollmächtigten. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Zur Satzungsänderung bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienen und vertretenen Mitglieder.

(7) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Es kann die Ausübung seiner Mitgliedschaftsrechte in der Mitglieder-Versammlung aufgrund schriftlicher Vollmacht einem anderen Vereinsmitglied überlassen. Die Bevollmächtigten sind sodann von der Bindung des § 181 BGB befreit.

10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitglieder-Versammlung ist zuständig für:

  1. die Entgegennahme des Jahresberichtes

  2. die Entgegennahme des Berichtes für die Rechnungsprüfung

  3. die Entlastung des Vorstandes

  4. die Wahl und die Abberufung des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder

  5. die Benennung des oder der Rechnungsprüfer

  6. für die Genehmigung des Haushaltsplanes für das laufende Geschäftsjahr

  7. die Entscheidung über die Berufung eines Mitgliedes wegen Ausschluss

  8. die Änderung der Satzung

  9. die Auflösung des Vereins

  10. die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge.

11 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht mindestens aus der Präsidentin/dem Präsidenten, einer Vizepräsidentin/einem Vizepräsidenten, dem Vorstand Finanzen und dem geschäftsführenden Vorstandsmitglied.

(2) Der Vorstand wird von der Mitglieder-Versammlung gewählt. Seine Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl – auch mehrfach – ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand für den Rest der Amtsdauer ein Mitglied des Beirats berufen.

(3) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der physisch anwesenden oder telefonisch bzw. elektronisch zugeschalteten Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Präsidentin/des Präsidenten, in ihrer/seiner Abwesenheit, die jener Stellvertreterin/jenes Stellvertreters, die/der die Sitzungsleitung ausübt.

(4) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Hierfür genügt die Mitwirkung von jeweils zwei Vorstandsmitgliedern.

12 Beirat

(1) Der Vorstand beruft zu seiner Unterstützung einen Beirat, der aus mindestens drei Mitgliedern bestehen soll. Der Vorstand kann weitere Mitglieder in den Beirat während der Amtszeit hinzu berufen oder Mitglieder von den Pflichten des Beirates befreien.

(2) Der Beirat wählt sich einen Sprecher/eine Sprecherin und einen stellvertretenden Sprecher/eine stellvertretende Sprecherin aus seinen Reihen, der/die die Beschlüsse des Beirats gegenüber Vorstand und Mitgliedern kommuniziert sowie die Beiratsarbeit koordiniert.

(3) Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sprechers/der Sprecherin, bei seiner/ihrer Abwesenheit die seines/ihres Stellvertreters bzw. seiner/ihrer Stellvertreterin.

(4) Der Beirat begleitet und unterstützt den Vorstand bei seiner Arbeit. Er ist Hinterfrager, Impulsgeber und Entscheidungsvorbereiter.

(5) Der Vorstand ist verpflichtet, den Beirat mindestens zwei Mal pro Jahr zu einer erweiterten Vorstandssitzung einzuladen. Der Beirat trifft sich außerdem mindestens zwei Mal jährlich, hat aber auch das Recht, (sich) bei Bedarf elektronisch abzustimmen. Bei Antrag von mindestens einem Drittel der Beiratsmitglieder ist eine Sondersitzung einzuberufen.

13 Juniorenkreis

(1) Der Juniorenkreis ist ein Teil des Vereins; ihm gehören alle Mitglieder gem. § 3 Abs. 3 der Satzung an.

(2) Der Juniorenkreis kann sich eine eigene Geschäftsordnung geben, die der Genehmigung des Vorstandes bedarf.

14 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer hierzu besonders einberufenen Mitglieder-Versammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Die Mitglieder-Versammlung ist beschlussfähig, wenn Dreiviertel der Mitglieder anwesend sind. Ist die Mitglieder-Versammlung nicht beschlussfähig, so ist eine anschließend mit zweiwöchiger Frist einberufene Mitglieder-Versammlung in jedem Fall beschlussfähig.

(2) Die letzte Mitglieder-Versammlung beschließt über das vorhandene Vereinsvermögen mit einfacher Stimmenmehrheit im Sinne der Förderung der bis dahin vom Verein vertretenen Interessen. Beschlüsse darüber, wie das Vereinsvermögen bei Auflösung zu verwenden ist, dürfen erst nach der Zustimmung durch das Finanzamt ausgeführt werden.

Berlin, den 30. März 2021

Thomas E. Herrich
Präsident

Gregor C. Blach
Geschäftsführender Vorstand